Verbandssatzung
Die BUNDESGESELLSCHAFT FÜR DIGITALE MEDIEN ist eine Initiative des BUNDESVERBAND FÜR DIGITALE MEDIEN e.V.
Satzung Bundesverband für Digitale Medien
§ 1 Name, Sitz und Geschäftsjahr
(Abs. 1) Der Verein führt den Namen „Bundesverband für Digitale Medien“.
(Abs. 2) Der Verein hat seinen Sitz in Berlin.
(Abs. 3) Der Verein soll in das Vereinsregister des Amtsgerichts Mitte eingetragen werden und danach den Zusatz “e.V.” führen.
(Abs. 4) Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.
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§ 2 Zweck, Mittelverwendung und Aufgaben
(Abs. 1) Der Verein mit Sitz in Berlin ist der Repräsentant und die Stimme der Digital Media Branche in Deutschland.
Der Zweck des Vereins ist die Erläuterung sowie Förderung von Interessen, Standpunkten und Belangen von Unternehmen, Marktteilnehmern sowie weiteren Vereinigungen der Werbewirtschaft und der werbetreibenden Wirtschaft, welche sich mit dem Thema Digital Media beschäftigen sowie auseinandersetzen, gegenüber Gesetzgebung, Verwaltung und Öffentlichkeit. Als Netzwerk verbindet der Verein Unternehmen, Personen sowie Interessenten miteinander. Der Verein ist der Repräsentant und die Stimme der Unternehmen im Bereich Digital Media in Deutschland. Er wirbt für innovatives und digitalisiertes Unternehmertum.
(Abs. 2) Zur Verwirklichung dieses Zwecks nimmt der Verein folgende Aufgaben wahr:
Der Verein steht in ständigem Dialog mit wirtschaftlich und gesellschaftlich relevanten Institutionen. Er wirkt zum Wohle seiner Mitglieder und des Ansehens der Branche an relevanten Entscheidungen im Rahmen seiner Möglichkeiten als Verein mit.
Der Verein beschafft, analysiert und publiziert relevante Informationen über Startups in Deutschland.
Der Verein betreibt Öffentlichkeitsarbeit, etwa durch die Organisation und Bereitstellung von Kampagnen, Informationen und Veranstaltungen zur Bildung, Aufklärung und Information.
Der Verein organisiert Veranstaltungen wie Tagungen, Seminare und Vorträge, die sich der Branche oder ihrer Interessen widmen oder nimmt an solchen Veranstaltungen teil.
Der Verein kann im eigenen Namen die Interessen aller Mitglieder wahrnehmen und für sie in der Öffentlichkeit Stellung nehmen.
Zur Verfolgung dieser Ziele kann der Verein auch die Mitgliedschaft in anderen Vereinen oder Institutionen erwerben.
Der Verein kann für seine Mitglieder Serviceleistungen erbringen (z.B. Informationsdienste, Auskünfte, Zertifizierungen, Auskunfteien, Vertragsmuster.
Der Zweck des Vereins ist nicht auf einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb gerichtet. Der Verein ist politisch und konfessionell neutral. Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden.
Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. Die Mitglieder erhalten beim Ausscheiden oder bei Auflösung des Vereins keine Anteile des Vereinsvermögens.
Der Verein ist politisch und konfessionell neutral. Entgelte zur reinen Kostendeckung sind zulässig.
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§ 3 Mitgliedschaft
(Abs. 1) Der Verein hat folgende Mitglieder:
Ordentliche Mitglieder sind juristische oder volljährige natürliche Personen innovativer, kreativer sowie etablierten Unternehmen und Marktteilnehmer der Werbewirtschaft und der werbetreibenden Wirtschaft sowie weitere Interessenten, welche sich mit dem Thema Digital Meida beschäftigen sowie auseinandersetzen und dabei ein wirtschaftliches Interesse verfolgen.
Fördermitglieder haben die gleichen Rechte wie ordentliche Mitglieder mit der Ausnahme, dass sie in der Mitgliederversammlung kein Stimmrecht haben. Fördermitglieder sind sonstige Institutionen oder Personen, die am Zweck des Vereins interessiert sind. Dies können u.a. sein: Unternehmen, Berater, Rechtsanwälte, Steuerberater, Förder- und Bildungseinrichtungen für Unternehmen, Thematisch nahe Medienhäuser, Verlage oder Magazine, Nachrichtenportale und Kongress- und Event-Veranstalter, andere kooperativ verbundene Verbände und Vereine, Behörden, Vereinigungen, Anstalten, Körperschaften und Stiftungen, Bildungseinrichtungen, (private oder staatliche) Universitäten oder Fachhochschulen.
Netzwerkmitglieder haben die gleichen Rechte wie ordentliche Mitglieder mit der Ausnahme, dass sie in der Mitgliederversammlung kein Stimmrecht haben. Netzwerkmitglieder sind Studierende, Auszubildende, Volontär:innen sowie meinungsbildende Gruppen, welche die digitalen Medien zur Distribution Ihrer Meinungen, Ansichten und Kunstformen nutzen sowie weitere Interessenten der Branche Digital Media.
Gründungsmitglieder gelten automatisch als ordentliche Mitglieder.
(Abs. 2) Die Mitglieder sind verpflichtet, die Vereinssatzung anzuerkennen, die Belange und Interessen des Verbands nach außen zu vertreten und das Ansehen der gesamten Digital Media Branche sowie der Digitalen Wirtschaft zu wahren, Zwecke des Vereins zu fördern und zu unterstützen und den satzungsgemäßen Anordnungen des Vorstands und den Beschlüssen der Mitgliederversammlung zu folgen.
(Abs. 3) Die Aufnahme in den Verein ist schriftlich zu beantragen. Über den Aufnahmeantrag sowie über die Einstufung in die richtige Mitgliedsart entscheiden die Vorstandsvorsitzenden. Die Ablehnung des Aufnahmeantrags kann dem Antragsteller ohne Angabe von Gründen schriftlich mitgeteilt werden.
(Abs. 4) Die Mitgliedschaft endet mit dem Tod des Mitglieds, durch freiwilligen Austritt, Ausschluss aus dem Verein oder Verlust der Rechtsfähigkeit der juristischen Person.
(Abs. 5) Der freiwillige Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber den Vorstandsvorsitzenden. Er ist nur unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von drei Monaten zum Jahresende zulässig. Die Mitgliedschaft ist nicht übertragbar.
(Abs. 6) Der Ausschluss aus dem Verein erfolgt insbesondere:
bei grobem Verstoß gegen die Satzung
wegen unehrenhaften Verhaltens innerhalb oder außerhalb des Vereinslebens, wenn hierdurch die Interessen und das Ansehen des Vereins in der Öffentlichkeit beeinträchtigt werden.
(Abs. 7) Vor dem Ausschluss ist dem Mitglied Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Der Ausschluss aus dem Verein wird durch die Vorstandsvorsitzenden beschlossen und dem betreffenden Mitglied schriftlich mitgeteilt. Hiergegen kann das Mitglied innerhalb eines Monats nach Zugang des Ausschlussschreibens schriftlich Berufung an die Mitgliederversammlung einlegen. Diese entscheidet mit einfacher Mehrheit endgültig. Bis zum Abschluss dieses vereinsinternen Verfahrens ruhen sämtliche Rechte des Mitglieds.
(Abs. 8) Mit Beendigung der Mitgliedschaft erlöschen alle Rechte und Pflichten aus dem Mitgliedschaftsverhältnis, unbeschadet des Anspruchs des Vereins auf bestehende Forderungen.
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§ 4 Mitgliederbeiträge
(Abs. 1) Von den Mitgliedern werden keine Beiträge in Form von Aufnahmegebühren oder Mitgliedsbeiträgen erhoben.
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§ 5 Rechte der Mitglieder
(Abs. 1) Jedes stimmberechtigte Mitglied hat eine Stimme in der Mitgliederversammlung. Die Mitglieder wählen den Vorstand, siehe §§ 10 und 13 dieser Satzung. Eine Übertragung des Stimmrechts auf andere Mitglieder ist ausgeschlossen.
(Abs. 2) Alle Mitglieder haben das Recht, dem Vorstand und zur Mitgliederversammlung Anträge zu unterbreiten. Anträge zu Satzungsänderungen müssen dem Vorstand sechs Wochen vor der Mitgliederversammlung und unabhängig von einer bereits vorliegenden Einladung zur Mitgliederversammlung eingereicht werden.
(Abs. 3) Jedes Mitglied hat die Pflicht, die Interessen des Vereins zu fördern und soweit es in seinen Kräften steht, das Vereinsleben durch seine Mitarbeit zu unterstützen.
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§ 6 Organe des Vereins
Die Organe des Vereins sind:
Mitgliederversammlung
Vorstand und
Vorstandsvorsitzende
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§ 7 Mitgliederversammlung
(Abs.1) Die Mitgliederversammlung ist das oberste Organ des Vereins.
Ihre Beschlüsse sind für alle Mitglieder und Organe bindend. Die Mitgliederversammlung hat das Recht, gefasste Beschlüsse wieder aufzuheben.
(Abs.2) Die ordentliche Mitgliederversammlung ist einmal im Jahr, nach Möglichkeit in der ersten Jahreshälfte, von den Vorstandsvorsitzenden einzuberufen. Alle Mitglieder sind unter Bekanntgabe der Tagesordnung und unter Einhaltung einer Frist von mindestens zwei Wochen einzuladen.
(Abs.3) Die Einladung zur ordentlichen Mitgliederversammlung hat in Textform an die zuletzt bekannt gegebene Email Adresse des Mitglieds zu erfolgen.
(Abs.4) Der Vorstand kann jederzeit eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen. Hierzu ist er verpflichtet, wenn dies ein Viertel der Mitglieder schriftlich unter Angabe von Gründen beantragt. In diesem Fall sind alle Mitglieder unter Bekanntgabe der Tagesordnung und unter Einhaltung einer Frist von mindestens einer Woche einzuladen. Der obige Absatz 3 dieser Vorschrift mit den Einladungsvorgaben gilt entsprechend.
(Abs. 5) Anträge zur Mitgliederversammlung sind spätestens eine Woche vor der Mitgliederversammlung bei den Vorstandsvorsitzenden schriftlich einzureichen, soweit die Satzung keine andere Frist vorschreibt.
(Abs. 6) Die Berücksichtigung verspäteter schriftlicher Anträge zu Mitgliederversammlungen ist nur möglich, wenn jeder einzelne Antrag von mindestens der Hälfte der anwesenden stimmberechtigten Vereinsmitglieder durch Beschluss nach Abstimmung zugelassen wird und der Antrag keine qualifizierte Mehrheit verlangt (Dringlichkeitsantrag).
(Abs. 7) Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, unabhängig von der Zahl der erschienenen Mitglieder.
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§ 8 Aufgaben der Mitgliederversammlung
Die Mitgliederversammlung ist für folgende Angelegenheiten zuständig:
• die Wahl des Vorstands
• die Entgegennahme des Jahres- und Kassenberichts des Vorstands und Erteilung der Entlastung
• die Beschlussfassung über Satzungsänderungen und alle sonstigen ihr vom Vorstand unterbreiteten Anträge
• weitere Aufgaben, soweit sich dies aus der Satzung oder nach Gesetz ergibt.
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§ 9 Beschlussfassung der Mitgliederversammlung
(Abs. 1) Die Mitgliederversammlung fasst ihre Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder, soweit sich aus der Satzung (insbesondere § 5) oder dem Gesetz nichts anderes ergibt. Jedes stimmberechtigte Mitglied hat eine Stimme. Eine Vertretung zur Stimmabgabe ist unzulässig. Juristische Personen werden durch ihre gesetzlichen Vertreter oder durch schriftliche Vollmacht ausgewiesene vertretungsberechtigte Personen vertreten.
(Abs. 2) Satzungsänderungen und die Auflösung des Vereins, die Abberufung von Vorstandsmitgliedern sowie deren Ausschluss bedürfen einer Mehrheit der Stimmen von drei Vierteln der anwesenden stimmberechtigten Vereinsmitglieder.
(Abs. 3) Die Beschlussfassung erfolgt durch offene Abstimmung. Stimmenthaltungen sowie nicht abgegebene oder ungültige Stimmen bleiben unabhängig vom Abstimmungsverfahren bei der Ermittlung der Mehrheit außer Betracht. Der Versammlungsleiter verkündet das Beschlussergebnis.
(Abs.4) Beurkundung der Beschlüsse der Vereinsorgane
Über die Beschlüsse des Vorstandes und der Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift aufzunehmen, die von den Vorstandsvorsitzenden zu unterzeichnen ist.
(Abs. 5) Kommt es bei der Wahl der Vorstandsmitglieder zu Stimmengleichheit, so findet eine Stichwahl statt. Bringt auch diese keine Mehrheit für einen Kandidaten, so wird durch Los entschieden.
(Abs. 6) Die Mitgliederversammlung wird von den Vorsitzenden des Vorstands, bei dessen Verhinderung oder von einem Stellvertreter geführt. Ist kein Vorstandsmitglied anwesend, so bestimmt die Mitgliederversammlung den Versammlungsleiter. Der Vorstand ist berechtigt, für einzelne Tagesordnungspunkte, z.B. bei Vorstandswahlen, die Leitung an eine andere Person zu übertragen. Der Versammlungsleiter bestimmt einen Schriftführer.
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§ 10 Vorstand
(Abs. 1) Der Vorstand hat mindestens zwei Mitglieder. Jeweils zwei Vorstandsmitglieder vertreten den Verein im Sinne des § 26 BGB gerichtlich und außergerichtlich und zeichnen als gesetzlicher Vertreter und Vorstandsvorsitzende. Der Vorstand kann aus seinen Reihen zwei Vorstandsvorsitzende und bis zu zwei stellvertretende Vorsitzende ernennen.
Der Vorstand ist grundsätzlich ehrenamtlich tätig. Vorstandsmitglieder dürfen für Zeit- oder Arbeitsaufwand eine angemessene Tätigkeitsvergütung erhalten. Über Gewährung und Höhe der Vergütung beschließt der Vorstand. Der Vorstand kann jedoch aus seiner Mitte ein geschäftsführendes Vorstandsmitglied berufen, dem die Wahrnehmung der laufenden Vereinsgeschäfte obliegt.
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§ 11 Wahl des Vorstands
(Abs. 1) Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von fünf Jahren gewählt. Er bleibt bis zur Neu- bzw. Wiederwahl des nachfolgenden Vorstands im Amt. Die Wiederwahl der Vorstandsmitglieder ist möglich.
(Abs. 2) Scheidet ein Mitglied des Vorstands während der Amtsperiode vorzeitig aus, so bestimmt der Gesamtvorstand durch Beschluss mit einfacher Mehrheit ein kommissarisches Vorstandsmitglied bis zur nächsten Mitgliederversammlung.
(Abs. 3) Mit Beendigung der Mitgliedschaft im Verein endet automatisch auch das Amt als Vorstand.
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§ 12 Aufgaben und Zuständigkeiten des Vorstands
(Abs. 1) Dem Vorstand sind alle Aufgaben des Vereins übertragen, die nicht satzungsgemäß in die Zuständigkeit anderer Vereinsorgane fallen. Der Vorstand kann intern eine Aufgaben- und Zuständigkeitsregelung festlegen. Dem Vorstand obliegt insbesondere der Umgang mit Behörden und Verbänden, die Entscheidung über alle Vertragsabschlüsse, deren Änderung und Kündigung sowie alle weiteren rechtsgeschäftlichen Verpflichtungen.
(Abs. 2) Zur Zuständigkeit des Vorstands gehören:
Entscheidung über die Aufnahme neuer Mitglieder
Aufstellung der Tagesordnung innerhalb der Mitgliederversammlung
Durchführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung
Delegation von Aufgaben und Einsetzung von Ausschüssen
Planung und Durchführung von Vereinsveranstaltungen
Repräsentation des Vereins, auch auf übergeordneter Ebene
Vorprüfung der Gewinn- und Verlustrechnung, Haushaltsansätze, Finanzplanung
Schlichtung aller Streitigkeiten innerhalb des Vereins und Entscheidung über erhobene Widersprüche
Einrichtung eines Beirats und Bestellung seiner Mitglieder
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§ 13 Beirat
(Abs.1) Der Vorstand kann einen Beirat benennen, der sich aus Persönlichkeiten der Werbewirtschaft und Unternehmen aus dem Bereich Digital Media, der Werbewirtschaft und der Kreativwirtschaft sowie Hochschullehrern aus dem Bereich Marketing und Vertretern von Sozialen Netzwerken zusammensetzt.
(Abs.2) Aufgabe des Beirats ist es, Erfahrungen in die Arbeit des Verbandes einzubringen. Insbesondere unterstützt der Beirat den Vorstand bei der Konkretisierung der Zwecke des Vereins. Die Beiratsmitglieder werden vom Vorstand nach eigenem Ermessen für die Dauer von zwei Jahren berufen. Vorstandsmitglieder können nicht zugleich Beiratsmitglieder sein. Der Beirat soll mindestens einmal im Jahr auf Einladung des Vorstands tagen.
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§ 14 Geschäftsführung
(Abs.1) Der Vorstand kann für die Erledigung der laufenden Geschäfte einen hauptamtlichen Geschäftsführer sowie stellvertretende Geschäftsführer beauftragen. Die Beauftragung geschieht durch einen schriftlichen Dienstvertrag, der die Aufgaben, die Vollmacht, die Vergütung und die Vertragsdauer regelt. Der Geschäftsführer ist ein besonderer Vertreter des Vereins im Sinne des § 30 BGB. Seine Vertretungsbefugnis erstreckt sich auf alle Geschäfte der laufenden Verwaltung, einschließlich der Vertretung des Vereins in gerichtlichen Angelegenheiten.
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§15 Protokollierung
Der Verlauf der Mitgliederversammlung sowie der Vorstandssitzungen sind zu protokollieren. Das Protokoll der Mitgliederversammlung wird von den Vorstandsvorsitzenden unterzeichnet. Die Protokolle der Vorstandssitzungen sind von einem vertretungsberechtigten Vorstand abzuzeichnen. Die Vorstandsprotokolle hat der Vorstand aufzubewahren.
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§ 16 Auflösung des Vereins
(Abs.1) Über die Auflösung des Vereins beschließt eine zu diesem Zwecke besonders einberufene Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von drei Vierteln der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder, vorausgesetzt mindestens ein Viertel aller stimmberechtigten Vereinsmitglieder ist anwesend. Ist diese Zahl nicht erreicht, muss innerhalb von zwei Wochen eine neue Mitgliederversammlung einberufen werden, die als dann mit einer Mehrheit von drei Vierteln der anwesenden stimmberechtigten Vereinsmitglieder über die Auflösung beschließt.
(Abs.2) Die Mitgliederversammlung ernennt zur Abwicklung der Geschäfte Liquidatoren.
(Abs.3) Bei Auflösung oder Liquidation des Vereins oder Wegfall seines bisherigen Zwecks fällt das Vermögen des Vereins an eine Körperschaft des öffentlichen Rechts oder an eine als steuerbegünstigt besonders anerkannte Körperschaft mit ähnlichen Zielen wie der Verein. Den Empfänger bestimmt die Mitgliederversammlung zugleich mit dem Beschluss über die Auflösung des Vereins nach den vorstehenden Regelungen.
(Abs. 4) Wird mit der Auflösung des Vereins nur eine Änderung der Rechtsform oder eine Verschmelzung mit einem anderen gleichartigen Verein angestrebt, wobei die unmittelbare ausschließliche Verfolgung des bisherigen Vereinszweckes durch den neuen Rechtsträger weiterhin gewährleistet wird, geht das Vermögen auf den neuen Rechtsträger über.
(Abs. 5) Vor Durchführung der Auflösung und Weitergabe des noch vorhandenen Vereinsvermögens ist zunächst das Finanzamt zu hören.
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